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Eine Analyse der Stadtrechtsnovelle

Ich habe den in der Gemeinderatssitzung am 25.4.2019 beschlossenen Entwurf des neuen Stadtrechts einer Analyse unterzogen.

Eine Kurzzusammenfassung aus meiner Sicht:

Die Novelle bringt

  • eine dramatische Erschwernis für die Einbringung von Bürgerinitiativen; die Kleinfraktionen im Gemeinderat haben hier meiner Meinung nach zu Recht darauf hingewiesen, dass diese damit faktisch unmöglich werden
  • eine neue Variante der Petition; hier wurde medial transportiert, dass etwas gänzlich Neues geschaffen wurde, ohne dass erwähnt wurde, dass bereits das bisherige Stadtrecht eine Petitionsmöglichkeit vorgesehen hat
  • die Abschaffung der Stadtteilausschüsse

Alle anderen Änderungen sind Marginalien.

Damit bestätigt sich für mich, dass von einem großen Wurf, einem Meilenstein der Mitbestimmung und -beteiligung der BürgerInnen und einem neuen Mitmach-Stadtrecht nicht einmal ansatzweise eine Rede sein kann.

Wir haben von einzelnen politischen Vertretern immer wieder gehört bzw hören müssen, dass die Abschaffung der Stadtteilausschüsse das Ergebnis eines Kompromisses ist, um andere Punkte einer politischen Lösung zuführen zu können. Studiert man die beschlossenen Änderungen, frage ich mich, wo dieser „Abtausch“ zu finden sein soll. Die 4%-Hürde wurde ja zurückgestellt und demnach nicht beschlossen.

Wie bei den nun darzustellenden Regelungen alle Parteien (mit Ausnahme der Kleinlisten ALI, Gerechtes Innsbruck und Liste Fritz) von einer epochalen Neugestaltung und dringend anzugehenden Neu-Kodifizierung reden können, ist mir ein Rätsel.

Da passt gut dazu, dass ich bis dato immer noch keine Rückmeldung von irgendeinem der entsandten Mitglieder des Stadtteilausschusses Vill zu meiner Frage vom 13.4.2019 erhalten habe.

Mir ist bewusst, dass es im Folgenden viel zu lesen gibt. Aber vielleicht finden meine Aufarbeitung ein paar Interessierte wertvoll und informativ.

Hinweisen muss ich darauf, dass mir nur der Entwurf der Stadtrechtsnovelle vorliegt; nur dieser war laut vorliegenden Unterlagen Gegenstand der Beschlussfassung im Gemeinderat. Ob und welche Änderungen beispielsweise flankierend in der Geschäftsordnung des Gemeinderats geplant sind, ist mir (derzeit) nicht bekannt.

Die Änderungen im Einzelnen:

1)
Der Begriff des Stadtteils wurde beseitigt (§ 2 Abs 2 „Jede Katastralgemeinde bildet einen Stadtteil“ entfällt ersatzlos).

2)
Die Bewilligung zur Führung und Verwendung des Stadtwappens erfolgt nicht mehr durch den Gemeinderat, sondern durch den Stadtsenat. Außerdem wurde näher geregelt, wann von der „Führung des Stadtwappens“ gesprochen werden kann (§ 5)

3)
Die Mitglieder des Gemeinderats hatten bisher das Amtsgelöbnis in die Hand des Bürgermeisters zu leisten, nunmehr haben sie es vor dem Gemeinderat in die Hand des Bürgermeisters zu leisten (§ 12)

4)
Neuaufnahme der Regelung, dass bis zum Ablauf der Funktionsperiode des Gemeinderats nicht erledigte Anträge vom Bürgermeister in der nächsten Funktionsperiode dem Gemeinderat zur Entscheidung vorzulegen sind, ob sie weiterverfolgt werden sollen (§ 13)

5)
Das Akteneinsichtsrecht der Mitglieder des Gemeinderats wurde inhaltlich nicht geändert, sondern lediglich vom bisherigen § 13 Abs 5 in den neuen § 13a verschoben; dies hat wiederum eine Neunummerierung der bisherigen §§ 13a bis 13c in §§ 13b – 13d zur Folge, ohne dass auch dort inhaltlich etwas geändert worden wäre

6)
Eine Einberufung des Gemeinderats in den Monaten August und September kann statt „zur Behandlung unaufschiebbarer Angelegenheiten“ ab jetzt „aus einem wichtigen Grund“ erfolgen (§ 20 Abs 1)

Die Einladung zur Sitzung ist nicht mehr den lokalen Medien bekannt zu geben (§ 20 Abs 2)

Ein Mitglied des Gemeinderats muss die Verhinderung der Teilnahme an einer Sitzung ab sofort schriftlich dem Bürgermeister bekannt geben (bislang fehlte das Schriftlichkeitsgebot)

7)
Zuhörer konnten bisher nach „vorheriger Mahnung“ aus dem Sitzungssaal „verwiesen“ werden, nunmehr können sie „nach vorheriger erfolgloser Ermahnung“ aus dem Sitzungssaal „entfernt“ werden (§ 21)

8)
Aufnahme einer taxativen Aufzählung, in welchen Fällen keine Aktuelle Stunde stattfindet; Einführung der Möglichkeit für den Bürgermeister, nach Anhörung des Obleuterates die Aktuelle Stunde von der Tagesordnung des Gemeinderats abzusetzen (§ 21a)

9)
Marginale Änderungen zur Abhaltung einer Enquete (§ 21b):

Bisher:

Der Gemeinderat kann auf Antrag von mindestens vierzehn seiner Mitglieder die Abhaltung einer Enquete (Einholung schriftlicher Äußerungen sowie Anhörung von Sachverständigen und anderer Auskunftspersonen) über Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Stadt, die seiner Beschlussfassung obliegen, beschließen. Die Enquete ist innerhalb von zwei Monaten ab der Beschlussfassung abzuhalten.

Neu:

Über Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Stadt ist eine Enquete (Einholung schriftlicher Äußerungen sowie Anhörung von Sachverständigen und anderer Auskunftspersonen) abzuhalten, wenn dies der Gemeinderat auf Antrag eines Mitgliedes des Gemeinderates beschließt.  Die Enquete ist innerhalb von sechs Monaten ab der Beschlussfassung abzuhalten.

10)
Die Befangenheit von Gemeinderatsmitgliedern ist bisher in Form einer Verweisungsbestimmung auf das AVG geregelt und wird nunmehr – im Wesentlichen in Form der Übernahme der einschlägigen Befangenheitsregelungen des AVG – kodifiziert (§ 23)

11)
Die Öffentlichkeit der Gemeinderatssitzungen und deren Übertragung im Internet wurde ergänzt um „deren Aufzeichnung durch den Stadtmagistrat“ (§ 25)

12)
Die Veröffentlichung der Niederschrift der Gemeinderatssitzung im Internet wird zulässig sein (§ 26)

13)
Die Betragsgrenzen hinsichtlich der Angelegenheiten, die der selbständigen Beschlussfassung des Stadtsenats obliegen, wurden angehoben; dessen Zuständigkeit für die Bewilligung und Entzug der Bewilligung zur Führung oder Verwendung des Stadtwappens wurde verankert (§ 28)

14)
Ein Mitglied des Stadtsenats, das aus einem wichtigen Grund verhindert ist, muss dies schriftlich unter Angabe des Grundes unverzüglich dem Bürgermeister bekannt geben (bisher kein Schriftlichkeitsgebot); es hat zudem für die Vertretung durch das Ersatzmitglied zu sorgen (§ 29)

15)
Einführung eines Unvereinbarkeitsausschusses in § 30

16)
Marginale, inhaltlich aber völlig unbedeutende und folgenlose Neuregelung des Minderheitsrechts von Kleinparteien in den Ausschüssen (§ 30 Abs 3):

Bisher:

Die nicht in den Ausschüssen vertretenen Gemeinderatsparteien haben das Recht, aus ihrer Mitte je ein Mitglied namhaft zu machen, das berechtigt ist, an den Sitzungen der Ausschüsse als Zuhörer teilzunehmen. Ein Frage- oder Rederecht kommt diesen Personen nur zu, wenn dies der jeweilige Ausschuss beschließt.

Neu:

Jede Gemeinderatspartei hat das Recht, aus ihrer Mitte je ein Mitglied in die Sitzungen der Ausschüsse als Zuhörer zu entsenden. Ein Frage- oder Rederecht kommt diesen Personen nur zu, wenn dies der jeweilige Ausschuss beschließt.

Außerdem Aufnahme von Regelungen zur Vertretung durch Ersatzmitglieder und sitzungspolizeiliche Befugnisse des Vorsitzenden in den Ausschüssen (§ 30 Abs 6)

17)
Ersatzlose Beseitigung des § 30a, wo die Stadtteilausschüsse geregelt sind

18)
Unbedeutende Ergänzungen zu Befugnissen der städtischen Organe der öffentlichen Aufsicht in § 38

19)
Beseitigung der Einspruchsmöglichkeiten gegen Beschlüsse oder Verfügungen der Gemeindeorgane, die allgemeinverbindliche Vorschriften enthalten (bisheriger § 40 Abs 3)

Anm.: In den Konsequenzen vernachlässigbar, weil bei Eingriff in Rechte Einzelner bzw Auferlegung von Pflichten an Betroffene diese mit Bescheid zu ergehen haben; so schon bisher § 40 Abs 4, nunmehr § 40 Abs 3)

20)
Neuregelung der Bestimmungen über Bürgerinitiativen in § 44:

Bisher:

(1) Jedem wahlberechtigten Gemeindebürger steht es frei, in Angelegenheiten des des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde, die in die Zuständigkeit des Gemeinderates fallen und nicht im § 43 Abs 4 aufgezählt sind, die Vornahme einer bestimmten Maßnahme im Rahmen der bestehenden Gesetze und Verordnungen durch die Gemeinde zu beantragen (Bürgerinitiative).

(2) Der Antrag muss schriftlich eingebracht werden, die betreffende Angelegenheit genau bezeichnen und von mindestens 200 wahlberechtigten Gemeindebürgern unterschrieben sein.

Neu:

(1) unverändert wie bisher

(2) Der Antrag muss

a) schriftlich eingebracht werden,

b) die betreffende Angelegenheit mit einer Kurzbezeichnung, die auf den Inhalt der begehrten Maßnahme hinweist, genau bezeichnen,

c) eine detaillierte Beschreibung der beantragten Maßnahme enthalten,

d) eine Begründung enthalten, aus der die der Bürgerinitiative zugrundeliegenden Motive hervorgehen,

e) den Vor- und Familiennamen sowie die Wohnadresse eines Bevollmächtigten, der die Antragsteller vertritt, enthalten;

f) von mindestens so vielen wahlberechtigten Gemeindebürgern unterschrieben sein als es der Wahlzahl nach § 73 der Innsbrucker Wahlordnung 2011 (IWO) bei der letzten Wahl des Gemeinderates entspricht. Die für einen Antrag nach Abs 1 erforderliche Mindestanzahl an Unterschriften von wahlberechtigten Gemeindebürgern ist nach der Wahl des Gemeinderates durch öffentlichen Anschlag gemäß § 40 Abs 1 kundzumachen und im Internet auf der Homepage der Stadt zu veröffentlichen.

(3) Die Unterfertigung der Bürgerinitiative hat auf einer nach dem Muster der Anlage 3 ausgefüllten Unterschriftenliste mit Angabe des Familiennamens, des Vornamens, des Geburtsdatums, der Wohnadresse und der Unterschrift zu erfolgen.

(4) Wird die erforderliche Anzahl gültiger Unterschriften deshalb nicht erreicht, weil der Antrag von Personen unterfertigt worden ist, die dazu nicht berechtigt waren, hat der Bürgermeister dem Bevollmächtigten eine Nachfrist von zwei Wochen zur Ergänzung der fehlenden Unterschriften zu setzen.

(5) Wurde dem Bevollmächtigten eine Nachfrist im Sinne Abs 4 gesetzt, so beginnt die Frist für die Bescheiderlassung nach Abs 6 bzw für die Kundmachung nach Abs 7 mit dem Tag nach dem Ablauf der Nachfrist.

(6) Entspricht eine Bürgerinitiative nicht den Erfordernissen nach Abs 1 bis Abs 3, so hat sie der Bürgermeister binnen zwei Wochen mit schriftlichem Bescheid abzuweisen.

(7) Entspricht eine Bürgerinitiative den Erfordernissen nach Abs 1 bis 3,so hat der Bürgermeister binnen zwei Wochen die Einbringung der Bürgerinitiative unter Anführung ihres Wortlauts durch öffentlichen Anschlag an der Amtstafel während zweier Wochen mit dem Hinweis kundzumachen, dass es allen wahlberechtigten Gemeindebürgern freisteht, sich der Bürgerinitiative binnen vier Wochen vom Tag der Kundmachung an durch Eintragung ihres Familiennamens und Vornamens, ihres Geburtsdatums und ihrer Wohnadresse in eine beim Stadtmagistrat aufgelegte Liste anzuschließen.

(8) Haben sich der Bürgerinitiative innerhalb der vierwöchigen Frist nicht so viele wahlberechtigte Gemeindebürger angeschlossen als es der fünffachen Wahlzahl nach § 73 IWO bei der letzten Wahl des Gemeinderates entspricht, so hat der Bürgermeister binnen zwei Wochen die Bürgerinitiative unter Hinweis auf diesen Umstand mit schriftlichem Bescheid abzuweisen.

(9) Für das Vorliegen der Wahlberechtigung gilt der Tag des Einlangens der Bürgerinitiative beim Stadtmagistrat als Stichtag.

Anm. zu Abs 6 bis 8:

Bereits bisher war eine Bürgerinitiative, die den Erfordernissen nicht entspricht, binnen zwei Wochen mit Bescheid abzuweisen; insoweit also keine Änderung.

Bisher musste eine ordnungsgemäß eingebrachte Bürgerinitiative durch öffentlichen Anschlag an der Amtstafel während zweier Wochen sowie überdies in ortsüblicher Weise kundgemacht werden; jetzt entfällt die Kundmachung in ortsüblicher Weise, womit sie nur mehr über die Amtstafel zugänglich gemacht wird bzw werden muss. Da kann man auch ein wenig phantasieren, warum das gestrichen wird. Jedenfalls wird man davon ausgehen können, dass z.B. eine Einschaltung in der TT in Tirol als ortübliche Weise angesehen werden muss.

Bislang mussten sich einer solchen Bürgerinitiative innerhalb der vierwöchigen Frist 2.000 wahlberechtigte Gemeindebürger anschließen, nunmehr so viele wahlberechtigte Gemeindebürger als es der fünffachen Wahlzahl entspricht, und zwar wie bisher innerhalb von 4 Wochen nach Kundmachung.

Das heißt also: Waren bisher 200 Unterschriften erforderlich, sind jetzt etwas mehr als 1.200 Unterschriften notwendig (Wahlzahl der letzten GR-Wahl). Neu hinzu kommt, dass die Initiative dann noch zusätzlich von insgesamt mehr als 6.000 Wahlberechtigten unterstützt werden muss (fünffache Wahlzahl der letzten GR-Wahl).

21)
Leichte Adaptierungen ohne nennenswerte Auswirkungen bei den Bestimmungen über die Volksbefragung in den §§ 46 und 47

22)
Neuregelung der Petitionen in § 49:

Bisher:

(1) Jeder Gemeindebewohner hat das Recht, in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Stadt an den Gemeinderat Anliegen oder Beschwerden als Petitionen heranzutragen.

(2) Petitionen im Sinn des Abs 1 sind schriftlich und unterfertigt beim Stadtmagistrat einzubringen und dort zur Einsichtnahme durch die Mitglieder des Gemeinderates bereitzuhalten.

Neu:

(1) Jeder Gemeindebewohner hat das Recht, in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Stadt an den Gemeinderat Anliegen oder Beschwerden als Petitionen heranzutragen. Petitionen sind als solche zu bezeichnen sowie schriftlich und unterfertigt beim Stadtmagistrat einzubringen.

(2) Entspricht eine Petition den Erfordernissen nach Abs 1, so ist sie zur Einsichtnahme durch die Mitglieder des Gemeinderates bereitzuhalten.

(3) Wurde eine Petition von zumindest so vielen wahlberechtigten Gemeindebürgern mitunterfertigt, als es der Hälfte der Wahlzahl nach § 73 der IWO bei der letzten Wahl des Gemeinderates entspricht, ist sie wie ein Antrag eines Mitgliedes des Gemeinderates im Gemeinderat zu behandeln. In diesem Fall hat die Petition den Vor- und Familiennamen sowie die Wohnadresse eines Bevollmächtigten, der die Petenten vertritt, zu enthalten. Die Unterfertigung der Petition hat auf einer nach dem Muster der Anlage 4 ausgefüllten Unterschriftenliste mit Angabe des Familiennamens, des Vornamens, des Geburtsdatums, der Wohnadresse und der Unterschrift zu erfolgen. Für das Vorliegen der Wahlberechtigung gilt der Tag des Einlangens der Petition beim Stadtmagistrat als Stichtag. Die Petition ist dem Gemeinderat spätestens in seiner übernächsten Sitzung durch den Bürgermeister vorzulegen. Entspricht eine Petition nicht den Erfordernissen nach Abs 3, sind aber die Voraussetzungen nach Abs 1 erfüllt, ist sie wie eine Petition nach Abs 1 zu behandeln.

(4) Die für eine Petition nach Abs 3 erforderliche Mindestanzahl von wahlberechtigten Gemeindebürgern ist nach der Wahl des Gemeinderates durch öffentlichen Anschlag gemäß § 40 Abs 1 kundzumachen und im Internet auf der Homepage der Stadt zu veröffentlichen.

(5) Wahlen der Gemeindeorgane, die Anstellung von Gemeindebediensteten und die Lösung ihres Dienstverhältnisses sowie sonstige Personalangelegenheiten, Abgabenangelegenheiten und die Festsetzung der Entgelte (Tarife) für die Benützung der öffentlichen Einrichtungen der Stadt oder ihrer wirtschaftlichen Unternehmungen, Willensäußerungen der Gemeinde als Trägerin von Privatrechten, aufgrund deren jemandem ein Recht erwachsen ist, sowie behördliche Entscheidungen oder Verfügungen können nicht zum Gegenstand einer Petition nach Abs 3 gemacht werden.

Anm.: Vom Rederecht des Petenten vor dem Gemeinderat findet sich in dieser Bestimmung nichts; ich gehe aber davon aus, dass dies möglicherweise in die Geschäftsordnung des Gemeinderats aufgenommen wird.

23)
Die Kontrollabteilung wird in Stadtrechnungshof unbenannt (§§ 74 ff)

24)
Neueinführung eines Aufsichtsbeschwerderechts in § 75 Abs 3:

(3) Gemeindebewohner, die behaupten, dass Organe der Stadt Gesetze oder Verordnungen verletzt haben, können beim Stadtmagistrat schriftlich Aufsichtsbeschwerde erheben. Diese ist unverzüglich der Landesregierung vorzulegen.

25)
Übergangsbestimmung für Stadtteilausschüsse in § 88b:

Die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Bestimmungen der §§ 2 Abs 2 und 30a sind für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eingerichteten Stadtteilausschüsse bis zum Ablauf deren Funktionsperiode weiterhin anzuwenden.

26)
Neuaufnahme einer Regelung über die Fristenberechnung in § 89.

(Klaus Jennewein)

2 Gedanken zu „Eine Analyse der Stadtrechtsnovelle“

  1. Lieber Klaus, ich gratuliere dir zu dem ausgezeichneten Kommentar.
    Sollte die Novellierung des Stadtrechts vom Land Tirol genehmigt werden, hätte ich da eine Idee für eine erste Petition: Überprüfung Wiederherstellung selbstständige Gemeinden Igls und Vill bzw. Volksbefragung über den Verbleib bei Innsbruck.

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